ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der Pro Medica Ulrich-Wolter-Straße 1, 31157 Sarstedt
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Angebote und Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen der Pro Medica und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend auch als "Besteller" bezeichnet). Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Pro Medica erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen, Nebenabreden und/oder die Abänderung einzelner Klauseln können nur durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Pro Medica und dem Kunden vereinbart werden. Dies gilt auch für alle Absprachen, die mündlich durch den Außen- oder Innendienst von Pro Medica getroffen werden.
2. AGB des Kunden – insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen eines Bestellers – gelten nur insoweit, als sie mit diesen AGB der Pro Medica vereinbar sind. Von den AGB der Pro Medica abweichenden Vertragsbedingungen von Kunden widerspricht Pro Medica hiermit bereits im Vorfeld ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Kunden in einer Bestellung oder Bestellannahme o.ä. auf deren Geltung hingewiesen wird und Pro Medica diesen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
3. Ist der Kunde Unternehmer, der das Vertragsverhältnis mit Pro Medica in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit eingeht oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich einbezogen werden.
4. Pro Medica stellt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedem Kunden/Besteller auf Anfrage in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Pro Medica und dem Kunden/Besteller gelten die AGB jedoch davon unabhängig und uneingeschränkt.
5. Spätestens mit der Annahme von Lieferungen und Leistungen der Pro Medica durch den Kunden/Besteller gelten diese Geschäftsbedingungen als von diesem anerkannt.
6. Pro Medica ist nicht Hersteller i.S.v. § 4 Ziff. 14 Arzneimittelgesetz (AMG) und auch nicht Hersteller i.S.v. § 3 Ziff. 15 Medizinproduktegesetz (MPG). Soweit der Kunde wegen eines postulierten Mangels Schadensersatzansprüche im Wege eines Rückgriffs gegenüber Pro Medica geltend macht, verweist Pro Medica hiermit in den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem jeweils zuständigen pharmazeutischen Unternehmen gemäß den einschlägigen Regelungen des AMG, des MPG bzw. der MPBetreibV und sonstigen bestehenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote von Pro Medica, einschließlich der Angaben in Prospekten, Preislisten, auf Web-Seiten usw. sind freibleibend und unverbindlich. An für den Kunden individuell erstellte Angebote ist Pro Medica nach Ablauf der im Angebot angegebenen Fristen, spätestens jedoch nach Ablauf von dreißig Kalendertagen nicht mehr gebunden.
2. Ein Vertrag zwischen Pro Medica und dem Besteller kommt zustande, wenn Pro Medica eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt, und zwar durch Bekanntgabe einer ausdrücklichen, als solche bezeichneten Auftragsbestätigung (Annahme). Diese kann nach der Wahl von Pro Medica per Post, Kurier, Telefax oder per E-Mail erfolgen.
§ 3 Preise
1. Für Waren gilt die – bei Pro Medica auf Anfrage erhältliche – am Tag der Bestellung/des Auftragseingangs jeweils gültige Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto in der jeweils angegebenen Währung ab Auslieferungslager. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung und Fracht grundsätzlich nicht ein. Diese Kosten sind im Allgemeinen vom Kunden/Besteller zu tragen.
2. Nachvertragliche Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall gilt abweichend der am Tag der Lieferung gültige
Preis. Bei Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis.
3. Besteller mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind verpflichtet, bei der Bestellung ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
4. Der Besteller übernimmt auf eigene Kosten die Entsorgung der Verpackung, sofern Pro Medica die Verpackung nicht zurückfordert.
5. Erbringt Pro Medica Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder betragen die Lieferzeiträume mehr als vier Monate, so ist Pro Medica zu Preiserhöhungen berechtigt. Liegt die Preiserhöhung bei mehr als 10 Prozent gegenüber dem Ursprungswert (netto), so kann der Besteller binnen einer Woche seit der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht für Unternehmer (§14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
§ 4 Liefer-/Leistungsgegenstand
1. Die maßgebliche Bestimmung des Liefergegenstandes ergibt sich im Zweifel aus der von Pro Medica erstellten Auftragsbestätigung.
2. Alle Angaben und Daten zu Waren und Leistungen von Pro Medica wie z.B. Warenbeschreibungen, technische Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Unterlagen o.ä. dienen grundsätzlich nur zur Kennzeichnung und Beschreibung der Waren und Leistungen und sind nicht verbindlich. Insbesondere eine Bezugnahme auf bestimmte Normen dient grundsätzlich lediglich einer näheren Produktzustandsbeschreibung und stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften erfolgt nur dann, wenn Pro Medica dies ausdrücklich als solche schriftlich erklärt. Veränderungen oder Verbesserungen des Leistungsgegenstandes im Rahmen der medizinischen und technischen Weiterentwicklung behält sich Pro Medica vor. Dies gilt insbesondere für Ereignisse, die während der Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses nach Vertragsabschluss eintreten.
3. Sämtliche Bilder, Abbildungen und Zeichnungen unterliegen dem Copyright und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch Pro Medica bzw. den jeweiligen Copyright-Inhaber verwendet werden.
4. Soweit durch Pro Medica Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Transport- und Lagerqualifizierungen/-validierungen gegenüber dem Kunden erbracht werden, bleibt es bei der gemäß der GDP-Richtlinien und der weiteren einschlägigen gesetzlichen Vorgaben bestehenden arzneimittelrechtlichen Verantwortlichkeit des Kunden. Pro Medica schuldet dem Kunden in keinem Fall den erfolgreichen Abschluss von Qualifizierungs-/Validierungsprozessen. Pro Medica haftet auch im Übrigen nicht für die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen durch den Kunden.
§ 5 Liefer-/Leistungsbedingungen und –fristen
1. Lieferungen von Pro Medica erfolgen nach den durch den INCOTERM EXW (ex works) definierten Bedingungen der International Chamber of Commerce, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Die INCOTERMS 2000 sind insofern ein wesentlicher Bestandteil dieser AGB. Informationen zu den INCOTERMS finden sich unter www.iccwbo.org
2. Die Gefahr geht stets auf den Besteller über, sobald Pro Medica die Ware an ein Transportunternehmen oder an einen sonst mit der Versendung der Ware beauftragten Dritten ausgehändigt hat; das gilt auch bei frachtfreier Lieferung ab Werk bzw. Auslieferungslager.
3. Pro Medica unterstützt den Kunden/Besteller bei der Abwicklung von Lieferungen. Die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Dienstleistungen begründen ein separates Auftragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Die von Pro Medica erbrachten Dienstleistungen werden von Pro Medica im Auftrag und im Namen des Kunden erbracht und auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste für ergänzenden Dienstleistungen in Rechnung gestellt.
4. Die Lieferfristen bei Pro Medica beginnen mit dem Datum des Versands der Auftragsbestätigung an den Besteller.
5. Pro Medica ist zu Teillieferungen nach billigem Ermessen berechtigt. Sie gelten als selbständige Leistungen. Hat Pro Medica innerhalb von zwei Wochen ab dem bestätigten Liefertermin nicht geliefert, so kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Lieferung eine Nachfrist von drei Wochen setzen. Leistet Pro Medica bis zum Ablauf dieser Frist nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich erfolgen.
6. Ereignisse höherer Gewalt und Lieferstörungen bei Zulieferern befreien Pro Medica für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Dies gilt insbesondere auch für Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, die bei Pro Medica die Vornahme einer Belieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass Pro Medica diese Umstände zu vertreten hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Umstände bei Pro Medica selbst, bei dem Besteller oder bei einem Zulieferer eintreten. Gleiches gilt für den Eintritt von Verzugsfolgen, und zwar auch dann, wenn Pro Medica sich bei Eintritt des Ereignisses bereits im Verzug befindet, hierauf gründende Schadensersatzansprüche können gegenüber Pro Medica nicht erhoben werden, das gilt auch für sonstige hieraus resultierende Rechtsfolgen. Über Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird Pro Medica den Besteller unverzüglich unterrichten.
7. Im Falle eines Lieferverzuges haftet Pro Medica – außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf maximal fünf Prozent des Verkaufspreises bzw. der Vergütung. Falls seitens Pro Medica der Verzug durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, haftet Pro Medica gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Ware wird von Pro Medica nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten versichert.
§ 7 Prüfungs- und Sorgfaltspflicht
1. Der Besteller verpflichtet sich, vor einer Weitergabe von Ware an Dritte, die Ware in jedem Falle unaufgefordert und sorgfältig auf erkennbare Risiken zu prüfen, insbesondere im Falle von Risiken hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit. Bindend und zusätzlich zu beachten sind dabei insbesondere die Haltbarkeitsbestimmungen nach Angabe auf dem Produktetikett.
2. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln. Er verpflichtet sich, alle einschlägigen Regelungen betreffend Behandlung und Lagerung der Ware sowie alle Sicherheitsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über Kennzeichnung, Verfallzeit und Werbung einzuhalten oder für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Sämtliche Ware darf nur in ihrer Originalverpackung mit Originalaufdruck und Originalpackungsbeilage weitergegeben werden.
§ 8 Gewährleistung
1. Pro Medica bietet Gewähr für die vertragsmäßige Beschaffenheit aller Waren im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hinsichtlich Material und Verarbeitung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Gegenüber Unternehmern (§14 BGB) als Besteller von Lieferungen neu hergestellter Gegenstände oder Waren gewährleistet Pro Medica Mängelfreiheit für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung.
2. Der Besteller hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Einganges der Rüge. Anderenfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§13 BGB) gilt dies nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Mängelbehaftete Waren sind von Kunden zur Verfügung zu stellen.
3. Nach der Untersuchung müssen erkennbare Mängel oder Fehlbestände innerhalb von zwei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat der Besteller Pro Medica unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung einer Mängelrüge hat der Besteller die behaupteten Fehler detailliert zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist. Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel verpflichten Pro Medica, wahlweise Nachbesserung oder Ersatz zu leisten. In sämtlichen Fällen trägt der Besteller das Transportrisiko der Hin- und Rücksendung der von seiner
Mängelrüge betroffenen Waren; Arbeits- und Materialkosten der Nachbesserung trägt Pro Medica. Wiederholte Nachbesserungen sind zulässig. Sofern der gerügte Mangel sich endgültig als durch Nachbesserung nicht zu beseitigen erweist oder von Pro Medica trotz Einräumung einer angemessener Nachfrist die Nachbesserung unterlassen wird und eine Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Besteller angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Liegt ein Rechtsmangel vor, so ist Pro Medica berechtigt, den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise zu modifizieren, um den Rechtsmangel zu beseitigen. Schadensersatzansprüche statt Anspruch auf Leistung hat der Besteller nur, wenn eine von Pro Medica zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt. Ist bei einem Rechtsmangel eine Modifizierung zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Besteller als auch Pro Medica zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Gewährleistungsansprüche sind ungeachtet der gesetzlichen Verjährungsfristen ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Mangels gerichtlich geltend gemacht oder von Pro Medica ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Untersuchung, Nachbesserung oder sonstige Bemühungen seitens Pro Medica trotz verspäteter Rüge bedeuten nicht den Verzicht auf den Einwand der Verspätung durch Pro Medica. Entsprechendes gilt bei nicht formgerechter oder unvollständiger Rüge.
5. Übliche Abnutzungserscheinungen stellen keinen Sachmangel dar. Ferner entfällt eine Gewährleistung insbesondere für Mängel oder Schäden, die nach Gefahrübergang dadurch bewirkt worden sind, dass die Ware vom Besteller fehlerhaft oder nachlässig behandelt wurde, Wartungsanweisungen, Anwendungs-, Lagervorschriften oder gesetzliche Bestimmungen nicht befolgt wurden oder von Personen, die Pro Medica dazu nicht autorisiert hatte, Eingriffe oder Veränderungen an der Ware vorgenommen wurden, Teile ausgewechselt oder verbraucht, Materialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
6. Wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch das Verhalten des Bestellers, insbesondere durch vorgenannte Umstände verhindert oder wesentlich erschwert werden, entfällt eine diesbezügliche Verpflichtung von Pro Medica und damit auch ggf. weitergehende Gewährleistungsansprüche.
7. Pro Medica erklärt sich bereit, eigene Ansprüche gegen Hersteller oder Lieferanten an den Besteller abzutreten. Ist eine solche Abtretung erfolgt, kann der Besteller nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme des Herstellers oder Lieferanten Gewährleistungsrechte aus eigenem Recht geltend machen unter der Voraussetzung der Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche.
8. Ein Rücktransport von beanstandeten Waren ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis von Pro Medica zulässig. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§14 BGB) sind die Frachtkosten vom Besteller zu verauslagen. Eine Erstattung der Transportkosten findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt.
9. Hinsichtlich von Waren, die dem natürlichen Verfall ausgesetzt sind (als solche mit Verfalldatum gekennzeichnet), kann eine Sachmängelgewährleistung nur im Rahmen der durch hierdurch beschränkten (zeitlichen) Möglichkeiten gewährt werden.
10. Bei einem Vorliegen von zugesicherten Eigenschaften (vgl. § 4 Ziff. 2) im Falle einer Sachmängelhaftung durch Pro Medica finden für den Besteller die Vorgaben für eine Inanspruchnahme gemäß §7 Ziff. 1 bis §8 Ziff. 10 Anwendung. Etwaige weitergehende Ansprüche kann der Besteller erst im Anschluss daran geltend machen.
11. Wegen Schadensersatzansprüchen für Mängelfolgeschäden sind Unternehmer (§14 BGB) auf die Geltendmachung von solchen Schäden beschränkt, die durch die Nichteinhaltung einer Zusicherung entstanden sind. Etwaige Auskünfte und Rat erteilt Pro Medica nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
§9 Haftung
1. Die Haftung von Pro Medica richtet sich, soweit nicht anders vereinbart, nach der direkten oder entsprechenden Anwendung der ADSp in der jeweils aktuellen Fassung. Die aktuell gültige ADSp sind diesen Bestimmungen beigefügt und werden Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Kunde/Besteller erklärt sich mit dem Inhalt, insbesondere den Haftungsbeschränkungen, dieser einverstanden.
2. Soweit die Regelungen der ADSp im jeweiligen Einzelfall weder direkt oder indirekt anwendbar sind haftet Pro Medica bei leichtfahrlässiger Haftung beschränkt auf den nach der Art der Ware oder Dienstleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern der Kunde/Besteller Unternehmer ist, ist die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungenunwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden/Bestellers, die sich aus der Produkthaftung ergeben oder bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
§ 10 Verjährung
Ansprüche des Kunden/Bestellers gegen Pro Medica verjähren gemäß den einschlägigen vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Rücknahmen
Rücknahmen bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung durch Pro Medica. Sie sind nur aufgrund einer begründeten Mängelrüge oder in Ausübung der Eigentümerrechte von Pro Medica möglich.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises (einschließlich der Versandkosten) bzw. des Entgelts für die von Pro Medica erbrachten Leistungen sowie bis zum vollständigen Eingang der Zahlung für alle vergangenen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) stehen die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldo-Forderung.
2. Ist der Besteller Unternehmer (§14 BGB), so ist er zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder zu sonstigen außergewöhnlichen Verfügungen über die Ware.
3. Der Besteller tritt hiermit bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverrechnung der von Pro Medica erbrachten Leistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages gemäß der Rechnung von Pro Medica (einschließlich gesetzliche Umsatzsteuer) an Pro Medica ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach einer Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Pro Medica nimmt die Abtretung hiermit bereits jetzt an.
4. Der Besteller bleibt zum Einzug der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Pro Medica nachkommt. Der Besteller darf die Forderung nicht in eine Kontokorrentbuchung mit seinem Abnehmer aufnehmen. Die Befugnis von Pro Medica, die abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Pro Medica verpflichtet sich, die Forderung nur dann selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, sich in Verzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann Pro Medica verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, Pro Medica die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Schuldnern (Dritten) gegenüber die Abtretung offen legt. Der Besteller hat an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung der Rechte von Pro Medica erforderlich sind. Pro Medica ist berechtigt, Dritten von dem Forderungsübergang selbst Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht im Eigentum von Pro Medica stehenden Waren erwirbt Pro Medica entsprechendes Miteigentum an der neuen Sache. Soweit der Besteller die von Pro Medica gelieferten Waren verarbeitet oder umbildet, erwirbt Pro Medica als Hersteller i. S. d. § 950 BGB das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Besteller ist nur Verwahrer, dem das Anwartschaftsrecht in einem dem bisherigen Zustand entsprechenden Umfang an den neu hergestellten Erzeugnissen zusteht.
5. Der Besteller muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden zum Neuwert gemäß der Höhe des Faktura-Endbetrages der Pro Medica Rechnung (einschließlich gesetzliche Umsatzsteuer) angemessen versichern, getrennt lagern, sachgemäß und pfleglich behandeln. Außerdem ist der Besteller verpflichtet, die Waren, so lange er sie noch nicht im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft und den Besitz übergeben hat, als Eigentum von Pro Medica zu kennzeichnen.
6. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen seine Versicherung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Pro Medica ab. Pro Medica nimmt die Abtretung hiermit bereits jetzt an. Höchstvorsorglich verpflichtet sich der Besteller, die vorgenannten Ansprüche erforderlichenfalls nochmals wirksam an Pro Medica abzutreten.
7. Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende, an den Besteller gelieferte Ware oder auf jegliche an Pro Medica abgetretenen Forderungen, Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind Pro Medica unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des zugreifenden Dritten schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat unverzüglich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so kann Pro Medica die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie anschließend verwerten. Der Besteller hat die Wegnahme zu dulden und zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Büro- und Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Hat Pro Medica jedoch eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußert Pro Medica danach die Ware, so haftet der Besteller auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder Wiederbeschaffung der Ware oder der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen. Das Eigentumsrecht an der Vorbehaltsware kann auch gegenüber dem Spediteur geltend gemacht werden, dem die Waren auf Antrag des Bestellers oder auf das Verlangen von Pro Medica hin übergeben werden.
9. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, so kann der Besteller insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Pro Medica verlangen.
§ 13 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
1. Die Rechnungen von Pro Medica sind mit Rechnungsstellung fällig und, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes vereinbart und dementsprechend auf der Auftragsbestätigung von Pro Medica festgehalten wird, innerhalb von sieben Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug des Bestellers ein. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf den von Pro Medica angegebenen Konten.
2. Pro Medica bietet den Kunden die Möglichkeit, fällige Rechnungsbeträge im Wege des SEPA- Lastschriftverfahrens zu begleichen. Zu diesem Zweck erteilt der Kunde ein entsprechendes SEPA-Mandat. Die erforderlichen Dokumente werden dem Kunden zur Verfügung gestellt.
3. Im Verkehr mit Unternehmern (§14 BGB) kann Pro Medica ab Verzugseintritt, Zinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnen. Sofern Verbraucher (§13 BGB) Besteller sind, haften sie für Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort zu zahlen. Alle derartigen Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Gegen die fälligen Zahlungsansprüche von Pro Medica kann nur mit von Pro Medica schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers aufgerechnet werden. Ebenso wenig ist der Besteller in den vorgenannten Fällen berechtigt, zu Lasten von Pro Medica fällige Zahlungen zurückzuhalten.
5. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Umstände vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so ist Pro Medica vorbehaltlich bestehender sonstiger Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Aufträge und/oder vor Leistung weiterer Teillieferungen gem. § 5 Ziff. 5 zu verlangen. Pro Medica kann nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist Teilzahlung vereinbart und gerät der Besteller mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig.
§ 14 Hinweis zur Datenverarbeitung
1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
2. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung speichern wir die Daten des Auftraggebers.
Von der Erhebung und Speicherung von Daten umfasst sind im Wesentlichen folgende Inhalte:
- Anrede, Vorname, Nachname
- Adresse
- Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mailadresse
- Informationen, die zur Erfüllung des jeweils erteilten Auftrages notwendig sind
- Angebote, Schriftverkehr, Rechnungen
- Zahlungsdaten wie Bankverbindung, Datum und Höhe der Zahlung Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
- um Sie als Kunden identifizieren zu können;
- um die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen zu können
- zur Korrespondenz mit Ihnen;
- zur Rechnungsstellung;
- zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie
Sie haben das Recht:
gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen;
gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen;
gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt ein Schreiben an uns unter der oben genannten Adresse.
Datensicherheit
Wir bedienen uns geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit als möglich entspricht. Einigen sich die Vertragsparteien nicht, so erfolgt die Bestimmung nach billigem Ermessen durch Pro Medica im Sinne der §§ 315, 316 BGB.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Pro Medica und dem Kunden/Besteller zur Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Schriftform gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformbestimmung.
3. Die Geschäftsbeziehungen der Pro Medica unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (UN Convention for Contracts on the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.
4. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Besteller und Pro Medica ist Hildesheim, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Sarstedt.